Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für den Verkauf, die Vermietung und sonstige Überlassung von Geldspielgeräten, Geldwechslern, Software, Ersatzteilen und sonstigen Produkten (zusammenfassend Geräte) und für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die CROWN TEC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der CROWN TEC sind freibleibend und unverbindlich. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung der CROWN TEC zustande, außerdem dadurch, dass die CROWN TEC mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die CROWN TEC kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) Die in den Angeboten oder der Auftragsbestätigung der CROWN TEC angegebenen Preise gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Menge. Bei Aufträgen berechnet die CROWN TEC die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrage hinsichtlich der nicht abgenommenen Geräte zurückzutreten.
(3) Behält ein Besteller bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt die volle Berechnung des Kaufpreises, wenn die CROWN TEC den Besteller bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen hat oder er nach Aufforderung das Gerät nicht unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) an die CROWN TEC zurückgibt.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der CROWN TEC, sonst das Angebot der CROWN TEC. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die CROWN TEC sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die CROWN TEC.
(2) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der CROWN TEC. Die CROWN TEC behält sich handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen vor, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt werden, sowie sonstige zumutbare Abweichungen, durch die die Verwendung zum vertragsgemäßem Zwecke nicht eingeschränkt wird.

§ 4 Rechte des Bestellers an den Geräten und der Software
(1) Die Geräte sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Geräten (einschließlich der Software) stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der CROWN TEC zu.
(2) Die zulässige Nutzung überlassener Software umfasst deren Installation sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Besteller ausschließlich als Steuerungselement der Geräte der CROWN TEC. In keinem Fall hat der Besteller das Recht, die Software zu vermieten oder sie in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht im Rahmen der Überlassung der Geräte der CROWN TEC erfolgt. Jede Nutzung der Software für andere Zwecke, insbesondere zum Einsatz in anderen Produkten als den Geräten der CROWN TEC, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren oder sonst wie zu verändern. § 69e UrhG bleibt unberührt. Auch alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, den Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CROWN TEC nicht erlaubt.
(4) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der CROWN TEC, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der CROWN TEC und sind nach § 14 geheim zu halten.
(5) CROWN TEC übernimmt keine Verantwortung für die in der Sphäre des Bestellers begründeten Anforderungen an den Betrieb und die sonstige Nutzung der Geräte. Insbesondere hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass er über sämtliche behördlichen und sonstigen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen / Erlaubnisse zum Betrieb der Geräte verfügt.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der CROWN TEC schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die CROWN TEC kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die CROWN TEC durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Die Leistungen der CROWN TEC verstehen sich ab Werk bzw. Niederlassung oder Auslieferungslager. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen oder Transport mit Transportmitteln der CROWN TEC vereinbart wurde. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versands steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen der CROWN TEC. Falls der Versand ohne Verschulden der CROWN TEC unmöglich wird, insbesondere durch nach Vertragsschluss erhobene Wünsche des Bestellers, oder durch Verschulden des Bestellers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(6) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist die CROWN TEC berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.

§ 6 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar, soweit nicht in dem jeweiligen Auftrag abweichende Zahlungsfristen vereinbart worden sind.
(2) Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der CROWN TEC.
(3) Die Preisangaben der CROWN TEC gelten für Lieferungen ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung oder Montage. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der CROWN TEC in Rechnung gestellt.
(4) Allen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
(5) Der Besteller kann nur mit von der CROWN TEC unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CROWN TEC an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
(6) Wechsel oder Schecks werden nicht als an Erfüllungsstatt geleistet angesehen. Die CROWN TEC übernimmt Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen. Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(7) Alle Forderungen der CROWN TEC werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Die CROWN TEC ist in diesem Fall auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Werden ausreichende Sicherheiten nicht fristgerecht gestellt, wird die CROWN TEC mit Ablauf der Frist von ihrer Leistungspflicht frei.

§ 7 Sachmängel
(1) Die Geräte haben die vereinbarte Beschaffenheit. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann die CROWN TEC zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der CROWN TEC durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Geräte, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die CROWN TEC Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Geräteversion oder die gleichwertige vorhergehende Geräteversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(3) Der Besteller wird die CROWN TEC bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die CROWN TEC umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(4) Die CROWN TEC kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Geräte verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
(5) Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach der Anleitung bedient oder nach der Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt oder die Gewährleistung durch Nachbesserungsarbeiten des Bestellers oder eines Dritten erheblich erschwert worden ist. Gleiches gilt bei nachlässiger Behandlung, bei transportbedingten Dejustierungen oder bei sachwidrigem Gebrauch nach Übergabe. Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers besteht ferner dann nicht, wenn er mit Beträgen in Verzug ist, die zu dem Mangel in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen.
(6) Die Verjährungsfrist für Sachmängel (Gewährleistungsfrist) beträgt bei dem Verkauf von Geräten ein Jahr ab Ablieferung der Geräte.
(7) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Gerät ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zB. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung der Geräte sicherzustellen.

§ 8 Haftung
(1) Die CROWN TEC leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die CROWN TEC in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die CROWN TEC in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
(2) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der CROWN TEC ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die CROWN TEC behält sich das Eigentum an den verkauften Geräten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. An Geräten, die dem Besteller lediglich vermietet werden, erhält der Besteller kein Eigentum.
(2) Die aus dem Weiterverkauf der verkauften Geräte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherung an die CROWN TEC ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an die CROWN TEC für deren Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der CROWN TEC so lange unmittelbar an diese zu bewirken, als noch Forderungen ihrerseits gegen den Besteller bestehen. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung der CROWN TEC um mehr als 20%, so wird diese auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der CROWN TEC hinweisen und diesen unverzüglich per eingeschriebenen Brief benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. Die Geräte und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung der CROWN TEC weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die CROWN TEC berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die CROWN TEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(4) Sofern der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände in Räumlichkeiten Dritter aufstellt, hat er die Rechte der CROWN TEC, insbesondere den Zutritt und Zugriff zu den Geräten sowie das Abkassieren durch die CROWN TEC, vertraglich gegenüber dem Dritten sicherzustellen und auf Verlangen den schriftlichen Nachweis zu führen.
(5) Solange der CROWN TEC vertraglich ein Eigentumsrecht zusteht, kann sie bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Geräte auch die Zurverfügungstellung der Geräte einschließlich des Inkassos aus den Aufstellplätzen beanspruchen (Inkassoverlangen). Der Besteller verpflichtet sich, der CROWN TEC auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten. Nach Zugang des Inkassoverlangens ist der Besteller verpflichtet, alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Hierzu gehört auch die Herausgabe aller Schlüssel. Nach Zugang des Inkassoverlangens wird der Besteller der CROWN TEC unverzüglich ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen. Die Abtretung des Inkassorechtes der CROWN TEC an Dritte ist zulässig.
(6) Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Geräte oder einem berechtigten Verlangen auf Verwertung gegenständlicher Sicherheiten ist der Besteller damit einverstanden, dass die Gegenstände auf seine Kosten von der CROWN TEC in Besitz genommen werden. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt darin nicht.
(7) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder die CROWN TEC aus anderen Gründen zur Verwertung berechtigt, kann die CROWN TEC unbeschadet fortbestehender Zahlungsverpflichtungen des Bestellers die in Besitz genommenen Kaufsachen oder gegenständlichen Sicherheiten nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Bestellers verwerten. Die Verwertung erfolgt zum üblichen Marktpreis. Soweit über den Preis Streit zwischen den Parteien besteht, sind die Wertfeststellungen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Bestellers zu treffen. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Restschulden gutgeschrieben. Ein etwaiger Übererlös wird ihm unmittelbar ausgekehrt.

§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Geräte, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
(2) Der Besteller ist zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, soweit es sich nicht um die Einschaltung von Händlern, Vertretern, Werkstätten und Organisationsfirmen handelt, nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung seitens der CROWN TEC berechtigt.
(3) Mündliche Abreden neben diesem Vertrag haben keine Geltung. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten begründet.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren oder sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstelle, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zu Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht bzw. die Unwirksamkeit vorhergesehen hätten.

25462 Rellingen, den 01.08.2009
Crown Technologies GmbH



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